Allgemeine Geschäfts- & Beförderungsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- & Beförderungsbedingungen (AGB)
(Stand Januar 2012)


1. Vertragsgegenstand

Die Tätigkeit der ExpressBus GmbH (im Folgenden genannt ExpressBus genannt) besteht aus dem Fahrkartenverkauf und der Buchungsabwicklung sowohl für eigene als auch für von Dritten durchgeführte Busfahrten. Jeder Fahrgast, der bei ExpressBus eine Fahrkarte erwirbt, akzeptiert damit die „Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)“ der ExpressBus. Für den Transport gelten die allgemeinen Vertrags- und Beförderungsbedingungen der die jeweilige Busfahrt durchführenden und dafür verantwortlichen Transport-Unternehmung (Betreiber, Beförderer). Der Beförderer ist auf der Fahrkarte ersichtlich.
Mit dem Kauf der Fahrkarte für einen Linienbusverkehr kommt zwischen Ihnen und der ExpressBus ein Vertrag zustafnde. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der ExpressBus GmbH (AGB) sowie die allgemeinen Vertrags- und Beförderungsbedingungen des Beförderers, welche Sie mit dem Erwerb der Fahrkarte akzeptieren, bilden einen integralen Bestandteil des vorliegenden Vertrages.


2. Verkehrsträger und Verkehrsdurchführung

2.1 Die veröffentlichten Linienbusverkehre werden von der ExpressBus oder einem Partnerunternehmen betrieben.

2.2 Bei den internationalen Linienverkehren werden sowohl schweizerische als auch ausländische Busse eingesetzt. Ein Anspruch auf Beförderung in Bussen der Express Bus oder eines bestimmten Partnerunternehmens besteht nicht. Führt ein in- oder ausländisches Beförderer die Beförderung durch, so ist er der Vertragspartner, sofern dies auf der Fahrkarte entsprechend vermerkt ist.

2.3 In der Regel sind die hier veröffentlichten Linienverkehre durchgehende Verbindungen. Bei einzelnen Strecken kann ein Umstieg in ein anderes Fahrzeug erforderlich sein. Nähere Informationen entnehmen Sie den einzelnen Fahrplänen oder Ihrer Fahrkarte.

2.4 Internationale Linien werden nur im grenzüberschreitenden Verkehr bedient. Eine Teilstreckenbedienung innerhalb der Schweiz oder innerhalb ausländischer Staaten findet nicht statt.

2.5 In der Regel sind die eingesetzten Busse mit Aircondition, Video, WC, Schlafsitzen und Kühlschrank ausgestattet. Wir weisen darauf hin, dass bei unseren Partnerunternehmen, insbesondere bei ausländischen Transportunternehmen, der Standard abweichen kann.

2.6 ExpressBus behält sich vor, bei geringer Auslastung kleinere Fahrzeuge einzusetzen. Wir weisen darauf hin, dass bei kleineren Fahrzeugen der in Nr. 2.5 erwähnte Standard abweichen kann.


3. Fahrpläne und Fahrausweise

3.1 Bei den in den Fahrplänen veröffentlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten handelt es sich generell um Lokalzeiten.

3.2 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrtstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen oder zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten. Wir informieren Sie über Email oder SMS über Fahrplanänderungen.

3.3 Widersprechen sich die Angaben im publizierten Fahrplan und der Fahrkarte haben die Angaben auf der Fahrkarte Gültigkeit.

3.4 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, (z.B. Fahrpländerungen aus betrieblichen Gründen oder aufgrund von Verkehrsbehinderungen) berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nicht erheblich abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag.

3.5 Über den Reiseweg wird ein Fahrschein auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt, das einen Fahrschein-Coupon je Teilstrecke enthält. Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet und der Fahrgast muss ein neues Ticket zum vollen Preis kaufen. Wenn der Fahrgast ein Ersatzticket gekauft hat und das Original-Ticket wieder gefunden erden sollte, bekommen er die darin enthaltenen Fahrabschnitte ersetzt. Für die Ausstellung eines Ersatzfahrscheines wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von CHF 10 berechnet.

3.6 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist der Fahrausweis nur in Verbindung mit einem vom Fahrgast mitzuführenden amtlichen Personenausweis (Personalausweis/Identitätskarte oder Reisepass) gültig. Hotelübernachtungen, Kabinenplätze bei Fähr-Überfahrten und Mahlzeiten sind nicht im Reisepreis enthalten. Fahrkosten zu und ab den gebuchten Abfahrts- und Zielorten trägt der Fahrgast selbst.

3.7 Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Hinfahrt angetreten werden. Einfache Fahrscheine sind nur am Fahrtag gültig.

3.8 Auf gewissen Strecken ist eine telefonische Rückbestätigung der Rückfahrt erforderlich. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Fahrplan oder auf der Fahrkarte. Ohne die vorgängige Rückbestätigung der Fahrkarte verliert diese ihre Gültigkeit.

3.9 Bei Sondertarifen (siehe Fahrpreistabellen) ist eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen.

3.10 Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur befördert, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen und während der Fahrt von einer Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen unabhängig hiervon alleine reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen können. Wir bitten Sie die diesbezüglich geltenden Bestimmungen des Ursprungs- und Ziellandes sowie der Transitländer zu beachten.

3.11 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


4. Buchung, Kauf, Buchungstermine und Verkaufsstellen

4.1 Mit der Reservierungsanfrage bietet der Fahrgast den Abschluss eines Beförderungsvertrages an. Der Beförderungsvertrag kommt erst mit der Bezahlung des vollständigen Fahrpreises durch den Fahrgast zu Stande.

4.2 Fahrkarten können telefonisch über unser Hotline 0842 000 888, über unsere Webseite www.expressbus.ch bzw. per Email info@expressbus.ch oder in einer der ExpressBus-Verkaufsstellen reserviert werden. Sie erhalten spätestens innert 12 Stunden nach der Reservation eine Rechnung/Buchungsbestätigung an die bei der Reservation angegebene Email-Adresse.

4.3 Fahrkarten können per Kreditkarte, per Bank-/Post-Überweisung oder in bar in einer der ExpressBus-Verkaufsstellen bezahlt werden. Bei Bezahlung per Kreditkarte sowie Überweisung erhalten Sie spätestens innert 12 Stunden nach Zahlungseingang die Fahrkarte per Email an die bei der Reservation angegebene Email-Adresse. Bei Bar-Zahlung in einer ExpressBus-Verkaufsstelle erhalten Sie die Fahrkarte umgehend in Papierform. Bei Bezahlung mit Kreditkarte wird Ihnen der Betrag umgehend auf Ihrer Kreditkarte belastet (Belastungstext: ExpressBus). Wir empfehlen Ihnen bei Bezahlung durch Bank-/Post-Überweisung oder mit Kreditkarte die Einzahlungsbestätigung auszudrucken und aufzubewahren.

4.4 Die Reservation ist nur eine befristete Zeit gültig (siehe Rechnung/Buchungsabstätigung). Die Fahrkarte muss bis zum Ablaufzeitpunkt der Fahrkarte bezahlt werden; ansonsten wird die Reservation automatisch gelöscht. Relevant ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei ExpressBus. Bitte beachten Sie, dass eine Bank-/Post-Überweisung zum Teil mehrere Tage dauern kann.

4.5 Rechnung/Buchungsbestätigung und Fahrkarte werden nur in Ausnahmefeällen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden per Post verschickt.

4.6 Eine Übertragung des Beförderungsvertrages auf eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung der ExpressBus bzw. des entsprechenden Beförderers und kann kostenpflichtig sein. Eine ohne Zustimmung der ExpressBus erfolgte Übertragung macht den Fahrausweis ungültig.

4.7 Reservierungen eines bestimmten Sitzplatzes erfolgen nur auf bestimmten Strecken. Unser Fahrpersonal wird jedoch bemüht sein, Ihren Sitzplatz-Wünschen zu entsprechen.

4.8 Bei der Buchung der Beförderungsleistungen sind die Anmeldefristen gemäss den entsprechenden Fahrplänen einzuhalten.

4.9 Zu Beginn der grossen Ferien sowie zu den Feiertagen, insbesondere zu Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten, sollte die Fahrkarten möglichst frühzeitig gekauft werden.

4.10 Das Datum der Rückfahrt, bei Fahrtunterbrechung auch das Datum der Weiterreise, sollte der Fahrgast bereits vor Reiseantritt bekannt geben. Steht bei Reiseantritt der Weiterreise- oder Rückfahrttermin noch nicht fest, wird in den Fahrtausweisen der Vermerk „open“ aufgenommen. In diesem Fall muss der Fahrgast die Weiter-/Rückreise in einer Verkaufstelle oder über die ExpressBus-Buchungshotline reservieren und bestätigen lassen. Kurzfristige Buchungen sind möglich, soweit Plätze vorhanden sind.

4.11 Eine verbindliche Rück-Bestätigung des Rückreisetermins bei einer der im Fahrplan angegebenen lokalen Reservierungsstellen kann für gewisse Strecken erforderlich sein. Bitte beachten Sie die entsprechenden Vermerke in Ihrer Fahrkarte.

4.12 Die Verkaufsstelle kann für die Durchführung einer Buchung bzw. einer Rückreservierung/-bestätigung eine Service-Pauschale erheben.

4.13 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.

 

5. Fahrpreise

5.1 Die Fahrpreistabellen sind in allen Verkaufsstellen und im Internet ausgehängt bzw. einsehbar oder telefonisch bei der ExpressBus-Buchungshotline abzufragen.

5.2 Fahrpreis-Vergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten, Senioren sind ebenfalls dort einsehbar oder abzufragen.

5.3 Die Beförderung von Behinderten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.4 Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist die Kumulation von Fahrpreisvergünstigungen ausgeschlossen.

5.5 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


6. Erhöhtes Beförderungsentgelt

6.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bussgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschrift wird nicht angewendet, wenn die Beschaffung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu verantworten hat.

6.2 Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch CHF 60, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden noch zurückzulegende Strecke bis zum Reiseziel. Kann vom Reisenden die zurückgelegte Strecke nicht nachgewiesen werden, wird zur Berechnung des erhöhten Beförderungsentgelts der Ausgangspunkt der Linie zugrunde gelegt.

6.3 Das erhöhte Beförderungsentgelt ist umgehend nach Beanstandung zu zahlen. Falls das Entgelt nachträglich erhoben werden muss, wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von CHF 20 erhoben.

6.4 Der Fahrgast, der bei der Fahrscheinüberprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine korrekten Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

6.5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Beförderers.


7. Abfertigungsmodalitäten

7.1 Die Fahrgäste haben sich  15 Minuten vor Abfahrt des Busses an der Haltestelle einzufinden. Es erfolgt die Abfertigung (Kontrolle der Reisepässe, Abnahme des Tickets, ggf. Ausgabe der Bordkarte), die Verladung des Gepäcks und die Zuweisung des Sitzplatzes. Der Vorname und Name gemäss dem vorgewiesenem Ausweisdokument muss mit den Angaben auf dem Fahrausweis übereinstimmen. Das Check-In kann durch Abfertigungs- und/oder Fahrpersonal erfolgen. Das Einsteigen wird 5 Minuten vor planmässigen Abfahrt abgeschlossen.

7.2 Es können Abfertigungsgebühren sowie Busbahnhof-Taxen erhoben werden. Diese können je nach Strecke und Transportunternehmen variieren. Bitte beachten Sie die Hinweise in den entsprechenden Fahrplänen.

7.3 Passagiere, welche zu spät am Busbahnhof eintreffen werden nicht zur Beförderung akzeptiert und verlieren ihr Anrecht auf Beförderung. Die Fahrkarte verliert ihre Gültigkeit. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

7.4 Bitte beachten Sie Zielschilder in den Frontscheiben des Busses und vermeiden Sie damit, in einen falschen Bus einzusteigen.

7.5 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


8. Gepäckbeförderung

8.1 1 Handgepäck pro Person gratis. Das Handgepäck muss unter dem Sitz oder in der Gepäckablage verstaut werden können.

8.2 1 Gepäckstück/Koffer (max. 25 x 60 x 80 cm / 30 kg pro Gepäckstück) pro Person wird kostenlos transportiert. Bei gehbehinderten Personen wird ausserdem zusätzlich der Rollstuhl gratis befördert. Wenn es die Gepäckraumkapazität zulässt, werden weitere Gepäckstücke nach Ermessen der Fahrer gegen eine Gebühr von EUR 10 / CHF 15 pro Gepäckstück befördert. Falls das Gepäckstück die Dimensionen 25 x 60 x 80 cm oder das Gewicht von 30kg übersteigt, wird ein Zuschlag erhoben.

8.3 Sportgepäck & Kinderwagen: Fahrräder, Skier, Snowboards und Kinderwagen werden nur zum Transport akzeptiert, wenn durch den Transport keine anderen Gepäckstücke beschädigt werden können und ausreichend Platz im Gepäckraum vorhanden ist. Fahrräder müssen gefaltet und sicher in Kisten oder Tragetaschen verpackt werden. Skier und Snowboards müssen verpackt sein. Kinderwagen und Rollstühle müssen gefaltet werden. Es kann eine Gebühr für den Transport von Sperrgut erhoben werden.

8.4 Alle Gepäckstücke sind gut sichtbar mit Name, Vorname und Anschrift zu versehen. Bei einer Umsteigeverbindung ist der Fahrgast selber für den Umlad seines Reisegepäcks verantwortlich.

8.5 Für die Beförderung von Reisegepäck kann ein Abfertigungsentgelt erhoben werden. Diese Entgelte sind für jede Linie gesondert im entsprechenden Fahrplan veröffentlicht. Die Gebühr ist vor Abfertigung am Bus in bar zu zahlen. Fahrschein und Gepäckstück werden mit einer Registriernummer versehen, gleichzeitig erhält der Fahrgast den entsprechenden Registrierbeleg. Bei Ankunft am Zielort wird das Gepäckstück gegen Rückgabe des Registrierbeleges durch das Fahrpersonal ausgehändigt. Bei Anmeldung von Regressansprüchen wegen Verlustes oder Beschädigung ganzer Gepäckstücke ist stets der Registrierbeleg als Nachweis für die Gepäckaufgabe vorzulegen.

8.6 Wertsachen wie Schecks, Wertpapiere, Schmuck, technische Geräte, wie Fotoausrüstungen oder elektrische Geräte usw. gehören grundsätzlich nicht ins Reisegepäck. Der Beförderer kann die Beförderung der Wertgegenstände im Reisegepäck ablehnen. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck-, -unfall-, -kranken- und Reiserücktrittskosten-Versicherung.

8.7 Jedes Gepäckstück ist mit einem dauerhaften Gepäckanhänger, aus dem Name, Anschrift und Zielort hervorgehen, zu versehen. Es empfiehlt sich, ein Duplikat davon in das Gepäckstück einzulegen.

8.8 Die Beförderung aller nicht zum üblichen Reisegepäck gehörenden Gegenstände ist im grenzüberschreitenden Verkehr nicht gestattet.

8.9 Der Transport von Tieren ist im Bus nur im Fahrgastraum möglich. Für den Transport eines Tieres wird der Kinder-Tarif erhoben. Sie erhalten ein separates Ticket für das Tier. Wenn Sie ein Tier mitnehmen wollen, melden Sie dies bei der Buchung an. Es wird maximal ein Tier pro Bus transportiert. Der Transport von Tieren mit dem Bus unterliegt gesetzlichen Regelungen, die sich von Land zu Land stark unterscheiden sowie der Zustimmung des Beförderers. Legen Sie uns für den Transport alle notwendigen Originalunterlagen vor: Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrpapiere sowie Gesundheits- und Impfbescheinigungen und buchen Sie den Transport Ihres Haustieres bei uns im Voraus. Ist das Tier nicht korrekt geimpft, muss der Tierhalter selbst für den Rücktransport des Tieres und sich selbst aufkommen. Folgende Haustiere sind im Fahrgastraum erlaubt:

  • Hunde und Katzen
  • Hunde mit Schutz- oder Hilfsfunktionen, z.B. Führhunde für Menschen mit einer Sehbehinderung
Voraussetzungen für den Transport in der Kabine:
  • Sauber, gesund, ungefährlich, riecht nicht
  • Nicht trächtig
  • Belästigt die Passagiere nicht
  • Wiegt nicht mehr als 30 Kilogramm
8.10 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.



9. Haftung

9.1 ExpressBus haftet ausschliesslich für die ordnungsgemässe Ausstellung von Tickets und die ordnungsgemässe Erteilung von Fahrgastinformationen, wobei die Haftung eingeschränkt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für alle anderen Schäden haftet ExpressBus daher nicht, insbesondere nicht für aus Verspätungen, aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, einschliesslich Haltstellen-Bereichen, oder aus Verkehrsunfällen resultierende Schäden.

9.2 Für die Folgen von Verspätungen durch unvorhersehbare Verkehrsdichte, Staus oder höherer Gewalt haftet ExpressBus nicht. Verspätungen berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Beförderer.

9.3 Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit technischer und sanitärer Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs eingesetzten Bussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts der Passagiere dienen (z.B. Klimaanlage, Bordtoilette), wird keine Haftung übernommen.

9.4 Im Übrigen ist die vertragliche Haftung unabhängig vom Rechtsgrund auf den zweifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern dem Beförderer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

9.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere steht die ExpressBus bei Fahrten in oder durch bekannte Krisengebiete, in denen mit bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen oder politischen Gruppen zu rechnen ist, nicht für Schäden ein, die auf Kriegshandlungen oder deren Auswirkungen zurückzuführen sind

 

10. Geltendmachung von Ansprüchen

Die Anmeldung von Ansprüchen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der Beförderung müssen schriftlich bei uns bzw. beim zuständigen Beförderer angemeldet werden. Nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Fahrgast ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war oder Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel geltend gemacht werden. Die Ansprüche wegen eines eventuellen Mangels der Beförderungsleistung verjähren spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Fahrt.


11. Rücktritt, Stornogebühren

11.1 Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag (Stornierung) oder tritt der Fahrgast eine Fahrt nicht an, so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt nach Massgabe der folgenden Regelungen bestehen. Umbuchungen werden wie Stornierungen behandelt.
a) Stornierungen bis zu 12 Stunden vor dem planmässigen Fahrtbeginn können gegen eine Gebühr von CHF 15 pro Fahrkarte vorgenommen werden.
b) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag nach 12 Stunden vor dem planmässigen Fahrtbeginn oder tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag zu stornieren, bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in voller Höhe bestehen bzw. die Fahrkarte verfällt.
c) Tritt der Fahrgast die Hinfahrt an, möchte jedoch die gebuchte Rückfahrt stornieren, so wird die Stornogebühr auf den Differenzbetrag des gezahlten Ticketpreises für Hin- und Rückfahrt und dem Ticketpreis für die einfache Fahrt erhoben. Dies gilt auch für die Stornierung von sogenannten "Open"-Fahrkarten.
d) Sonderregelung für Promotionstarife: Eine Stornierung von Promotionstarifen ist nicht möglich.
e) Umbuchungen sind wie Stornos zu behandeln.
f) In allen Fällen erfolgt die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt nur gegen Vorlage und Aushändigung des Fahrausweises.

11.2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


12. Kündigung durch ExpressBus infolge höherer Gewalt

12.1 Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschliessungen, Entziehung der Strassennutzungsrechte o.ä.), Naturkatastrophen, nicht erteilte oder verspätet erteilte behördliche Bewilligungen / Genehmigungen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, erschwert, beeinträchtigt oder annulliert, so sind sowohl der Fahrgast als auch ExpressBus nach Massgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.

12.2 Eine Annullation der Fahrt durch ExpressBus wird dem Kunden bis spätestens 12 Stunden vor Reiseantritt mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt auf dem selben Kommunikationsweg wie die Buchung. Dem Kunden steht es frei, eine Fahrt an einem anderen Tag zu wählen oder den Gesamtpreis der Fahrkarte zurückerstattet zu erhalten. Alle weitergehenden Haftungsansprüche bleiben ausgeschlossen.

12.3 ExpressBus bemüht sich, dem Kunden eine alternative Reisemöglichkeit anzubieten. Die allenfalls damit verbunden zusätzlichen Kosten im Vergleich zum Beförderungspreis von ExpressBus gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

12.4 Im Falle der Kündigung kann ExpressBus für bereits erbrachte Beförderungsleistungen entsprechende Entschädigung verlangen.

12.5 Im Kündigungsfalle ist die ExpressBus bei bereits erfolger Hinreise zur Durchführung oder Veranlassung der Rückbeförderung des zurückgetretenen Fahrgastes verpflichtet. Die Mehrkosten der vom Beförderer organisierten Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, darüber hinaus entstehende Kosten sind vom Fahrgast aufzubringen.

12.6 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


13. Kündigung durch ExpressBus aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen

13.1 ExpressBus behält sich vor, eine Fahrt aus betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Gründen zu annullieren. Eine Annullation wird dem Kunden bis spätestens 6 Stunde vor der Abfahrtszeit gemäss Fahrkarte per SMS und/oder Email mitgeteilt (sofern bei der Buchung angegeben). Dem Kunden steht es frei, eine Fahrt an einem anderen Tag zu wählen oder den Gesamtpreis der Fahrkarte zurückerstattet zu erhalten. Alle weitergehenden Haftungsansprüche bleiben ausgeschlossen.

13.2 ExpressBus bemüht sich, dem Kunden eine alternative Reisemöglichkeit anzubieten. Die allenfalls damit verbunden zusätzlichen Kosten im Vergleich zum Beförderungspreis von ExpressBus gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

13.3 Falls ExpressBus den Fahrgast ohne vorgängige Information gemäss Art. 13.1 nicht befördert, hat der Fahrgast Anspruch auf vollständige Erstattung des Beförderungspreises. ExpressBus bemüht sich, dem Kunden eine alternative Reisemöglichkeit anzubieten. Die allenfalls damit verbunden zusätzlichen Kosten im Vergleich zum Beförderungspreis von ExpressBus (einschliesslich Kosten für die Kontaktierung von ExpressBus sowie der Organisation einer alternativen Reisemöglicheit) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

13.4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.

 

14. Umbuchung durch ExpressBus

14.1 ExpressBus ist berechtigt, den Fahrgast auf einen anderen Beförderer oder ein anderes Verkehrsmittel umzubuchen, sofern die Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie Streckenführung nicht erheblich abweichen. Bei einer Umbuchung werden die gegebenenfalls höheren Kosten der alternativen Beförderung von ExpressBus getragen. Eine erhebliche Änderung berechtigt den Fahrgast zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag. Weitergehende Ansprüche durch den Kunden sind ausgeschlossen.

14.2 Die Information des Fahrgastes erfolgt per SMS und/oder Email (sofern bei der Buchung angegeben) bis spätestens 1 Stunde vor der Abfahrtszeit gemäss Fahrkarte.


15. Rückerstattungen / Erstattungen

15.1 Anträge auf Erstattung des Beförderungsentgeltes auf der Basis von Art. 11, 12, 13, 14 sind durch den Fahrgast elektronisch auf der Webseite http://www.expressbus.ch/de/tickets-buchen-fahrkarten/rueckerstattung-annulation einzureichen. Danach erlischt der Erstattungsanspruch.

15.2 Anträge auf Rückerstattung werden innert 90 Tagen ab Einreichung des vollständigen Antrages bearbeitet.


16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

15.1 Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.

16.2 Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung verpflichtet, alle zur Durchführung der Fahrt erforderlichen Grenzübertrittsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen und sie dem durch die ExpressBus eingesetzten Kontroll- und Abfertigungspersonal auf Aufforderung vorzulegen.

16.3 Wird die ExpressBus oder ein anderer Beförderer infolge eines durch Grenzorgane beanstandeten Grenzübertrittes eines Fahrgastes zu dessen Beförderung, abweichend von der vertraglichen Beförderungsleistung, verpflichtet, trägt die insoweit entstehenden Kosten der Fahrgast.

16.4 Wird die Fahrt durch die Nicht-Beachtung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften durch einen Fahrgast an der Weiterfahrt gehindert, kann die ExpressBus bzw. der entsprechende Beförderer den Fahrgast sowie dessen Gepäck ausladen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.

16.5 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


17. Genehmigungsvorbehalt

Soweit die im Fahrplan angegebenen Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, war für die jeweils angegebene Linie (ggf. Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag o. ä.) bei Publizierung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlossen. Ihre Verkaufsstelle oder die ExpressBus-Buchungshotline wird Sie auf Nachfrage gerne darüber informieren, ob und ggf. ab wann der Liniendienst aufgenommen wird und Ihre Reservierung entgegen genommen werden kann. Vor der Erteilung der behördlichen Genehmigung entgegengenommene Reservierungen und Fahrkarten-Verkäufe werden erst mit der Erteilung der behördlichen Genehmigung für ExpressBus bindend. Eine allfällige Annullation aufgrund einer nicht erteilten behördlichen Genehmgigung wird dem Kunden bis spätestens 48 Stunden vor Reiseantritt mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt auf dem selben Kommunikationsweg wie die Buchung.


18. Pflichten des Fahrgastes

18.1 Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen. Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte Personen von der Beförderung auszuschliessen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.

18.2 Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störungen beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden.

18.3 Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet.

18.4 Der Gebrauch von Radios, Kassettenrecordern, Musikinstrumenten, etc. ist während der Fahrt untersagt. Der Gebrauch von Walkman, Discman, etc. ist nur dann erlaubt, wenn sich andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt fühlen. Aus Rücksicht gegenüber den andren Fahrgästen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen während der Fahrt auf Minimum zu beschränken.

18.5 Die Konsumation von alkoholischen Getränken, Drogen sowie Esswaren während der Fahrt sind nicht gestattet.

18.6 Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft verursacht hat.

18.7 Fahrgäste, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Verschmutzungen des Busses herbeiführen, haben an ExpressBus eine Reinigungsgebühr in Höhe von CHF 50 zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.

18.8 ExpressBus kann den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz Abmahnung so störend verhält, dass ExpressBus und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. ExpressBus steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern sich nicht durch eine anderweitige Sitzplatzvergabe wirtschaftliche Nachteile vermeiden lassen.

18.9 Falls ich ein Fahrgast nach einer Pause nicht zur durch den Fahrer oder das Begleitpersonal mitgeteilten Zeit wieder am Bus einfindet, fährt der Bus ohne den Fahrgast weiter. Dem Beförderer steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu und der Fahrgast hat keine Anspruch auf eine Entschädigung.

18.10 Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art oder Menge nur zollfreie Waren mit sich zu führen.

18.11 Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Sicherheitsgurte zu benutzen, insofern der Bus mit diesen ausgerüstet ist.

18.12 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


19. Partnerunternehmen


ExpressBus bietet neben den eigenen Linien auch Verkehre anderer Transportunternehmen zum Verkauf an. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Falle die allgemeinen Vertrags- und Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers gelten. Auf den Fahrscheinen ist der Beförderer ersichtlich aufgeführt.


20. Beschwerden / Ombudsmann

20.1 Probleme die während der Fahrt auftreten, teilen Sie bitte umgehend dem Fahrpersonal mit. Spätere Beschwerden müssen innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Problems schriftlich an ExpressBus bzw. den entsprechenden Beförderer gerichtet werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Ihre Beschwerde/Reklamation sollte folgende Informationen enthalten: Personalien: Nachname, Vorname; Anschrift: Firma, Strasse/Hausnummer, Staat/Region, Stadt, Postleitzahl, Land, Email; Reise-Informationen: Abfahrtsort, Reiseziel, Hinreisedatum, Rückreisedatum, Ticketnummer.

20.2 Vor einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung können Sie den unabhängigen Ombudsmann für das Reisebürogewerbe kontaktieren. Der Ombudsmann ist bestrebt, bei jeder Art von Problemen zwischen Ihnen und uns, eine ausgewogene und füre Einigung zu erzielen. Die Adresse des Ombudsmann lautet: Ombudsmann der Schweizer Reisebranche, Postfach, 4601 Olten, Tel.: 062 212 66 60, Fax: 062 212 66 80, http://www.ombudsman-touristik.ch.

20.3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.


21. Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und ExpressBus ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Für Klagen gegen ExpressBus wird die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der ExpressBus vereinbart.

 

22. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.


23. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten:

- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; SR 742.40);
- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen der Schweizerischen Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV; SR 742.401).

 

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