Allgemeine Geschäfts- & Beförderungsbedingungen (AGB)
(Stand August 2011)
Folgende AGB ExpressBus GmbH gelten für die Busmiete ohne Fahrer:
Bitte beachten: für Busmieten mit Fahrer gelten die AGB Busmiete mit Fahrer.
1. Beginn, Ende, Verlängerung oder Stornierung der Miete
1.1 Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma und enden, wenn der Wagen dahin zurück kehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen.
Stornierung: Bei Stornierungen von uns per Mail oder Post bestätigten Fahrzeugmieten gelten folgende Bedingungen:
- Bis 1 Woche (7x 24h) vorher: In jedem Fall Fr. 45.- Bearbeitungsgebühr
- Bis 3 Tage (3x 24h) vorher: 30% vom Rechnungsbetrag (max. CHF 800.-).
- Bis 1 Tag (24h) vorher: 60% vom Rechnungsbetrag (max. CHF 1000.-).
- Innerhalb 24h vor Mietbeginn: 100% des Rechnungsbetrages.
2. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
2.1 Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist:
Siehe Führerschein-Check
2.2 Zweitfahrer sind nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Schäden und Probleme am Auto, welche durch allfällige Zweitfahrer verursacht werden, sind nicht durch die Versicherung gedeckt, sofern der Vermieter nicht über den Zweitfahrer Bescheid weiss.
2.3 Der Fahrer muss 20 Jahre alt sowie mindestens ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerausweises sein.
2.4 Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das Führen des Mietwagens auf Renn- oder Rallye-Pisten, etc. in jeglicher Form untersagt.
2.5 Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson verantwortlich und haftbar.
3. Mietwagen, Treibstoff, Rauchverbot
3.1 Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nach der Miete durch ExpressBus GmbH betankt, fallen wird neben den effektiven Treibstoffkosten eine Aufwandsentschädigung von CHF 25.- verrechnet.
3.2 Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser- und Öl-Niveau sowie Pneudruck bei sehr langen Fahrten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren.
3.3 Das Mietfahrzeug ist mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.
3.4 Reinigung: Wir reinigen die Fahrzeuge innen und aussen, dies ist in der Miete inkl. Außerordentliche Verschmutzungen (wie z.B. Schlamm, Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten) werden dem Mieter nach Aufwand nachbelastet.
3.5 Tiere im Bus: Es ist erlaubt, Haustiere wie z.B. Hunde oder Katzen mitzuführen. Im Voraus werden jedoch Fr. 40.- für die Reinigung verrechnet. Dies läuft unter 'ausserordentlicher Reinigung’ für die Haare.
3.6 Rauchverbot: Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot!!! Widerhandlung läuft unter 'Außerordentliche Verschmutzung' und wird nach Aufwand nachbelastet.
3.7 Transportgüter: Transportvorschriften und die damit verbundene Sicherheit sind Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast usw. sind den Wagendokumenten zu entnehmen und unbedingt einzuhalten.
3.8 Fundgegenstände: Maximale Aufbewahrungsfrist des Vermieters von 30 Tagen.
4. Pflichten bei Unfall
4.1 Der Mieter/Fahrer sorgt:
für die sofortige Verständigung der ExpressBus GmbH
Tel. 0842 000 888 und der Polizei.
- für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls
(befindet sich im Bordbuch)
- für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall
beteiligten Personen sowie der Zeugen.
4.2 Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.
5. Versicherung
5.1 Haftpflicht. Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder Sachschäden die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadenfall gehen CHF 1'000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Bei grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung gegenüber regresspflichtig.
5.2 Voll-Kasko. Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Karosserie, Chassis und Fahrzeugdiebstahl) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen CHF 2'000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters.
Verursachte Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung, usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemäße Bedienung/Benützung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, sind nicht gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters.
In den Versicherungen nicht eingeschlossen sind Gepäck und persönliche Gegenstände des Mieters resp. der Fahrzeug-Benützer.
5.3 Insassen-Versicherung. Jeder Insasse ist mit Insassenversicherung geschützt versichert:
- Todesfall: CHF 20'000.-
- Invaliditätsfall: CHF 40'000.-
- Heilungskosten vereinbart
6. Selbstbehalt-Reduktion
6.1 Falls der Mieter den Selbstbehalt reduziert, sind folgende Schäden trotzdem nicht gedeckt:
6.2 Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung, usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemäße Bedienung/Benützung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
6.3 In jedem Schadenfall bleibt ein Selbstbehalt von CHF 350.- bestehen.
7. Reparaturen
7.1 Die ExpressBus GmbH hat einen modernen, stets gewarteten und gepflegten Fahrzeugpark. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Ein entsprechendes Übergabeprotokoll sichert diese visuelle Prüfung. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der ExpressBus GmbH bestimmte Werkstatt auszuführen.
7.2 Ohne Einwilligung der ExpressBus GmbH dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung der Reparaturfirma an die ExpressBus GmbH zu verlangen.
8. Pannenhilfe
8.1 Das Fahrzeug wird in gutem Zustand gehalten und regelmässigen Kontrollen unterzogen. Sollte trotzdem ein unerwarteter Defekt auftreten, so gehen sie wie folgt vor:
- Die Helpline 24h informieren
International:0041 61 545 95 95 Schweiz: 061 545 95 95
- Den Pannendienst (siehe Bordbuch - z.B. TCS) anrufen.
8.2 Unsere Versicherungsunterlagen für den Pannendienst und alle nötigen Angaben finden sich im Bordbuch unserer Mietbusse. Die zuständigen Mitarbeiter der Versicherung informieren Sie über das weitere Vorgehen.
9. Haftung
9.1 Die ExpressBus GmbH haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die ExpressBus GmbH für Schäden, die dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen können, dass sich am Mietfahrzeug ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursachen.
9.2 In jedem Fall wird alles unternommen damit der Fahrzeug-Mieter und deren Fahrgäste Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug, die Hotelübernachtung oder anderweitige Rückreise-Ersatz haben - je nach dem, was notwendig und möglich ist. Die ExpressBus GmbH ist für solche Schaden-Fälle versichert.
10. Vertragserfüllung
10.1 Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Sofern möglich stellt ExpressBus GmbH dem Mieter/Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bereits getätigte Vorauszahlungen vom Kunden werden zurückerstattet, falls kein Ersatzfahrzeug gestellt werden kann.
10.3 Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
11. Kündigung durch ExpressBus infolge höherer Gewalt
11.1 Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschliessungen, Entziehung der Strassennutzungsrechte o.ä.), Naturkatastrophen, nicht erteilte oder verspätet erteilte behördliche Bewilligungen / Genehmigungen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, erschwert, beeinträchtigt oder annulliert, so sind sowohl der Fahrgast als auch ExpressBus nach Massgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.
11.2 Eine Annullation der Fahrt durch ExpressBus wird dem Kunden bis spätestens 12 Stunden vor Reiseantritt mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt auf dem selben Kommunikationsweg wie die Buchung. Dem Kunden steht es frei, eine Fahrt an einem anderen Tag zu wählen oder den Gesamtpreis der Fahrkarte zurückerstattet zu erhalten. Alle weitergehenden Haftungsansprüche bleiben ausgeschlossen.
11.3 ExpressBus bemüht sich, dem Kunden eine alternative Reisemöglichkeit anzubieten. Die allenfalls damit verbunden zusätzlichen Kosten im Vergleich zum Beförderungspreis von ExpressBus gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
11.4 Im Falle der Kündigung kann die ExpressBus für bereits erbrachte Beförderungsleistungen entsprechende Entschädigung verlangen.
11.5 Im Kündigungsfalle ist die ExpressBus bei bereits erfolger Hinreise zur Durchführung oder Veranlassung der Rückbeförderung des zurückgetretenen Fahrgastes verpflichtet. Die Mehrkosten der vom Beförderer organisierten Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, darüber hinaus entstehende Kosten sind vom Fahrgast aufzubringen.
11.6 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Linien und/oder Beförderer.
12. Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und ExpressBus ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Für Klagen gegen ExpressBus wird die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der ExpressBus vereinbart.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.
14. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten:
- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; SR 742.40);
- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen der Schweizerischen Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV; SR 742.401).
- das Schweizerische Obligationenrecht.
Folgende AGB ExpressBus GmbH gelten für die Busmiete mit Fahrer von uns:
Bitte beachten: für Busmieten ohne Fahrer gelten die AGB Busmiete ohne Fahrer.
1. Vertragsabschluss
Mit der Entgegennahme Ihrer schriftlichen, telefonischen, persönlichen oder via Internet getätigten Anmeldung durch das Reiseunternehmen entsteht zwischen Ihnen ExpressBus GmbH ein Vertragsverhältnis.
2. Anmeldung, Bestätigung und Zahlung
2.1 Die Bestätigung ist sofort bei Erhalt zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden. Die Zahlung hat bis spätestens 7 Tage vor Abreise zu erfolgen. Bei Buchungen weniger als 7 Tage vor Abreise ist der Rechnungsbetrag entweder sofort zur Zahlung fällig oder vor der Fahrt bar oder mit VISA-/Master-Card zu begleichen.
2.2 Für Firmen- und Business-Fahrten akzeptieren wir auch Bezahlung auf Rechnung nach der Fahrt (nach Absprache).
3. Buchungsänderungen, Annullationen
3.1 Änderungen und Anpassungen von bereits gebuchten Fahr-Aufträgen nehmen wir bis vor Abfahrt entgegen - kostenlos. Diese Anpassungen (z.B. Routen, Abfahrts- und Ankunftszeiten) werden wir umsetzen sofern möglich.
3.2 Annulationen / Stornierungen werden gemäss folgenden Regelungen verrechnet:
- Bis 1 Woche (7x 24h) vorher: In jedem Fall Fr. 45.- Bearbeitungsgebühr
- Danach bis 3 Tage (3x 24h) vorher: 30% vom Rechnungsbetrag.
- Danach bis 1 Tag (24h) vorher: 60% vom Rechnungsbetrag.
- Danach innert 24h vor Mietbeginn: 100% vom Rechnungsbetrag.
3.3 Massgebend für die Berechnung der Annullationskosten ist das Eintreffen der persönlichen Mitteilung bei uns.
4. Preis- / Programmänderungen
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass unsere sorgfältig kalkulierten Preise erhöht werden müssen (z.B. nachträgliche Preiserhöhung von Transportunternehmen, Treibstoffzuschläge, neue eingeführte staatliche Abgaben, Wechselkursänderungen usw.). ExpressBus GmbH wird Preiserhöhungen jedoch spätestens 22 Tage vor Reisebeginn vornehmen. Sofern die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt, haben Sie das Recht, innert 5 Tagen nach Erhalt unserer Mitteilung durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall, dass von uns verpflichtete Leistungsträger (Hotels, Transport usw.) aus nicht vorhersehbaren Gründen nicht in der Lage sind, die Leistungen zu erbringen, behalten wir uns vor, andere gleichwertige Leistungen zu erbringen. In diesem Falle sind wir bemüht, Ihnen Programmänderungen so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Sofern besondere Verhältnisse es notwendig machen (z.B. schlechtes Wetter bei Passfahrten und Fährüberfahrten, Streiks, schwere Verkehrsstaus usw.), behalten wir uns das Recht auf Änderungen in den Programmen sowie beim Hotelbezug vor. Bei verspäteter Rückkehr an den Ausgangspunkt der Reise infolge der oben erwähnten besonderen Verhältnissen haften wir nicht für zusätzliche Kosten der einzelnen Reiseteilnehmer für Übernachtung, Taxifahrten usw.
5. Einreise-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften
5.1 Jeder Reisende ist für die Einhaltung der Einreise-, Gesundheits-, Pass- und Visavorschriften und deren Mitführen selber verantwortlich.
5.2 Bei der Reiseausschreibung angegebene Pass- und Einreisevorschriften gelten für Schweizer Bürger und Bürger Liechtensteins. Staatsbürger anderer Staaten erkundigen sich bei Ihrer Buchungsstelle oder beim betreffenden Konsulat über die für sie geltenden Bestimmungen. Überprüfen Sie vor Abreise, ob Sie alle Dokumente auf sich tragen.
6. Reisegepäck
6.1 Je nach Art der Reise steht genügend Platz für das jeweilige Gepäck zur Verfügung. In jeder Auftrags-Bestätigung von unserer Seite werden Sie über die maximale Grösse des Gepäckgutes informiert.
6.2 Das Gepäck wird kostenlos transportiert, jedoch müssen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir keine Haftung für Schäden, Verlust oder Diebstahl an Koffern oder deren Inhalt übernehmen können. Wir empfehlen Ihnen eine Reisegepäckversicherung. Bitte versehen Sie Ihr Gepäck mit Name und Adresse.
7. Rückerstattungsforderungen
Rückerstattungsforderungen sind ExpressBus GmbH innert 10 Tagen nach der Rückkehr schriftlich zu unterbreiten. Unsere Mitarbeiter sind jedoch nicht berechtigt, in unserem Namen Ansprüche anzuerkennen.
8. Haftung
Als Reiseveranstalter ist ExpressBus GmbH verantwortlich für die programmgerechte Durchführung der Reise, der sorgfältigen Auswahl der Leistungsträger (Transport, Restaurants, Hotels usw.) sowie der fachgerechten Vorbereitung und Ausführung der Reise. Wir können nicht verantwortlich gemacht werden für Folgen, die höhere Gewalt, Fehler von Leistungsträgern, Streiks, Verspätungen und Verschulden des Reiseteilnehmers entstehen. Die Haftung bezieht sich in jedem Fall auf den unmittelbaren Schaden und ist mit der Höhe des vertraglichen Reisepreises begrenzt. Für erbrachte Leistungen von Leistungsträgern haften diese direkt, im Rahmen der geltenden gesetzlichen und internationalen Abkommen, dem Reiseteilnehmer gegenüber. Wir werden selbstverständlich bemüht sein, berechtigte Forderungen bei den Leistungsträgern geltend zu machen. Wir haften für Tod, Körperverletzungen oder Erkrankungen nur soweit, wie uns ein Verschulden nachgewiesen werden kann. An unseren Feriendestinationen können Veranstaltungen oder Ausflüge gebucht werden. Diese Leistungen werden durch ExpressBus GmbH nur vermittelt. Für deren Erfüllung haften wir nicht. Ebenso können wir für allfällige Schädigungen nicht haftbar gemacht werden.
9. Annullationsschutz
Annullationskostenversicherung ist Sache von jedem Reise-Teilnehmer selber. Busmiete.ch GmbH bietet keine solche Versicherung an.
10. Durchführung der Reise
10.1 Wenn eine Fahrt durch uns ausnahmsweise annulliert werden muss, erhalten die Teilnehmer rechtzeitig Bescheid. Der einbezahlte Betrag wird Ihnen voll zurückerstattet.
10.2 Nach Möglichkeit helfen wir Ihnen, ein gleichwertiges Programm zu finden. Weitergehende Forderungen sind ausgeschlossen.
11. Abbruch der Reise
Sollten Sie aus irgendeinem Grund die Reise vorzeitig abbrechen, so kann Ihnen der Preis für das Reisearrangement nicht rückerstattet werden. Allfällige nicht bezogene Leistungen werden Ihnen nur dann zurückerstattet, wenn sie ExpressBus GmbH nicht belastet werden.
12. Unterkunft
12.1 Je nach Reise organisiert ExpressBus GmbH die Unterkunft oder die Reisenden selber. Im Vorfeld der Vorbereitungen sprechen wir uns mit Ihnen diesbezüglich ab.
12.2 Bei Reisearrangements, welche durch uns zu 100% organisiert werden, wird der Unterkunft-Standart jeweils ausgeschrieben.
13. Bordservice
Hostessen werden bei Kleinbus-Reisen nicht an Board sein. Auf Wunsch führen wir Kühlschrank mit Getränk und Snacks in den Bussen.
14. Abfahrtsorte/Parkplätze
Einstiegsorte gelten nach Programm, bzw. Bestätigung.
15. Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und ExpressBus ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Für Klagen gegen ExpressBus wird die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der ExpressBus vereinbart.
16. Trinkgelder
Nicht inbegriffen in unseren Preisen sind Trinkgelder für Chauffeure, Reiseleiter, Hotel- und Restaurant-Personal. Eine nette und traditionelle Geste als Dank und Anerkennung für Dienste zu unregelmässigen Arbeitszeiten freut natürlich unsere Angestellten (... sind jedoch kein Muss). Ob Tag oder Nacht, Sonntag oder Werktag, in der Touristikbranche bemühen sich alle um das Wohl der Gäste.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.
18. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten:
- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; SR 742.40);
- sinngemäss und soweit die vorliegenden AGB nichts anderes festlegen die Bestimmungen der Schweizerischen Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV; SR 742.401).
- das Schweizerische Obligationenrecht.